Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 (RR.2023.127–133) hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen heiklen Rechtshilfe-Fall mit Russland behandelt, in dem ausländische Gesellschaften gegen die geplante Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur Einziehung opponierten. Die Beschwerdeführerinnen machten schwerwiegende Verfahrensverstösse im Ausland geltend und brachten zahlreiche Rügen vor – und genau hier liegt der Knackpunkt: Das Gericht hielt diese Vorbringen insgesamt für plausibel, stellte aber gleichzeitig fest, dass es aufgrund der verbindlichen, restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung auf Art. 2 IRSG in Konstellationen wie dieser gar nicht in eine materielle Prüfung einsteigen kann. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.
Bemerkenswert ist, was danach folgt: Aus Billigkeitsgründen verzichtete die Beschwerdekammer ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr und leitete die Sache an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weiter. Dort soll nun geprüft werden, ob die internationale Zusammenarbeit im konkreten Fall gestützt auf Art. 1a IRSG von Amtes wegen einzuschränken ist – also wegen Hoheitsrechten, Sicherheit, öffentlicher Ordnung oder anderer wesentlicher Interessen der Schweiz. Diese Lösung stand laut Mitteilung sogar bereits im Raum, weil sie von der Bundesanwaltschaft im Schriftenwechsel selbst als Möglichkeit thematisiert worden war.
Der Hintergrund des Dossiers reicht weit zurück: Laut dem publizierten Entscheid geht es um russische Ermittlungen seit August 2005 wegen eines mutmasslichen Vermögensschadens in besonders grossem Umfang, in den Unterlagen ist von rund 400 Millionen US-Dollar die Rede; parallel spielte auch ein Zivilverfahren in London eine Rolle, inklusive internationaler Vermögenssperren, die in der Schweiz umgesetzt wurden. In der Schweiz ordnete die Bundesanwaltschaft in diesem Kontext Rechtshilfemassnahmen an, beurteilte eine Herausgabe zur Einziehung nach Art. 74a IRSG grundsätzlich als zulässig, der Vollzug ist aber seit 2022 sistiert: Nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine wurde die Rechtshilfe an Russland in der Schweiz bis auf Weiteres ausgesetzt..