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Bundesstrafgericht: Ex-Fondsmanager wegen Mega-Betrugs verurteilt – Schaden über 100 Millionen

Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hat einen ehemaligen Fondsmanager wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Gericht sieht Kursmanipulationen als zentral an – der Schaden liegt bei über CHF 100 Millionen.

Bundesstrafgericht: Ex-Fondsmanager wegen Mega-Betrugs verurteilt – Schaden über 100 Millionen
Photo by Wesley Tingey / Unsplash

Was entschieden wurde

Die Berufungskammer verurteilte den Beschuldigten A. zu 6 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe plus Geldstrafe. Zwei mitangeklagte Bankangestellte (C. und D.) wurden wegen qualifizierter Geldwäscherei ebenfalls verurteilt:

C.: 28 Monate teilbedingt (davon 6 Monate unbedingt)

D.: 19 Monate bedingt 

Kernvorwurf: arglistige Täuschung durch Kursmanipulationen

Laut Gericht ist erstellt, dass A. den Fonds E. sowie eine Investmentfondsgesellschaft, bei der er eine Schlüsselrolle hatte, arglistig täuschte – unter anderem durch Kursmanipulationen. Dadurch sei ein Schaden von mehr als CHF 100 Millionen entstanden. 

Warum es überhaupt zur Berufung kam

Auslöser waren Berufungen von Bundesanwaltschaft, Beschuldigten, Privatklägern und Drittbetroffenen gegen ein erstinstanzliches Urteil der Strafkammer. Damals war A. u. a. wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung beurteilt worden; Teile weiterer Vorwürfe wurden wegen Zuständigkeit nicht behandelt. Die Berufungskammer erklärte sich nun unter dem Gesichtspunkt des Betrugs für zuständig und fällte ein deutlich schärferes Urteil. 

Verfahren: 11 Verhandlungstage – ohne den Hauptbeschuldigten

Die Berufungsverhandlung dauerte elf Tage und fand in Abwesenheit von A. statt. Zudem wurde das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B. abgetrennt, weil er dauerhaft nicht verhandlungsfähig sei. 

Geld zurück: Millionenbeträge angeordnet

Das Gericht ordnete an:

Rückgabe von rund CHF 8 Mio. an den Privatkläger Fonds E.

Ersatzforderungen von rund CHF 50 Mio. (gegen A. und zwei Drittbetroffene)

Zivilrechtliche Rückerstattung: CHF 40 Mio. durch A. an Privatkläger 

Noch nicht endgültig

Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Nach Zustellung der schriftlichen Begründung können die Parteien den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.

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